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Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB
- Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen -

Das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ vom 30.03.2000 (BGBI.IS. 330) tritt zum 01.05.2000 in Kraft. Es sieht in einem neuen § 641 a BGB vor, dass die Abnahme eines Werkes (z.B. neues Bauwerks) dadurch ersetzt werden kann, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger dem Unternehmer bescheinigt, dass das Werk hergestellt und frei von Mängeln ist.

Der Sachverständige wird auf Antrag des Unternehmers von einer Kammer bestimmt. Er kann aber auch dadurch beauftragt werden, dass sich Unternehmer und Besteller auf einen bestimmten Sachverständigen einigen, der nicht öffentlich bestellt zu sein braucht. Die von ihm zu erteilende Bescheinigung wird Fertigstellungsbescheinigung genannt.

Die neue gesetzliche Aufgabe dürfte insbesondere den Bausachverständigen bekannt sein, die bisher schon im Auftrag des Bestellers bei der Abnahme seines neu gebauten Hauses Beratungs- und Begutachtungsaufgaben durchgeführt haben. Hier wird der Sachverständige jedoch im Auftrag des Unternehmers tätig, der durch die Einschaltung des Sachverständigen zu einer schnellen Abnahme und damit zu einer unverzüglichen Zahlung seiner Vergütung kommen möchte.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Sachverständige den Wünschen und Weisungen des ihn beauftragenden Unternehmers Folge leisten muss, sondern dass er in besonderer Weise unabhängig und neutral den Bescheinigungsauftrag zu erledigen hat. Deshalb fordert § 641 a Abs. 2, dass der Sachverständige dem Unternehmer und dem Besteller gegenüber in gleicher Weise verpflichtet ist, die Fertigstellungsbescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Öffentlich bestellte Sachverständige müssen ohnehin die Vorschriften der Sachverständigenordnung beachten und auch gegenüber ihren Auftraggebern unparteiisch und weisungsfrei arbeiten.

Mit dem neuen Gesetz wird einer seit langem von der Bauwirtschaft erhobenen Forderung nach schnellerer Bezahlung ihrer Vergütung entsprochen. Die Sachverständigen sollten daher zur Übernahme der neuen Aufgabe bereit sein, damit der Gesetzeszweck, nämlich eine schnelle Bezahlung fälliger Forderungen zu erreichen, erfüllt werden kann. Das Haftungsrisiko ist ähnlich groß oder klein wie bei gutachterlicher Tätigkeit im Rahmen der Bauüberwachung und Abnahmeberatung. Da jeder Sachverständige über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügen sollte, dürfte die „Haftungsangst“ keinen Grund zur Ablehnung dieser neuen Tätigkeit darstellen. Das neue Gesetz beschränkt die Tätigkeit des Sachverständigen nicht auf den Baubereich, sondern erstreckt sie auf alle Objekte, auf die das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung findet.

Der Zweck des Gesetzes ergibt sich bereits aus seiner Bezeichnung in der Überschrift. Der Gläubiger (Unternehmer, der ein Werk herstellt) soll schneller als bisher zu seinem Geld kommen. Dem Schuldner (Besteller eines Werks) soll verleidet werden, die Zahlung berechtigter Forderungen mit „faulen“ Ausreden hinauszuzögern. In Deutschland ist in den letzten Jahren die Zahlungsmoral zusehends gesunken. Geldforderungen werden nur zögernd beglichen. Diese Entwicklung fährt bei den betroffenen Unternehmern zu Liquiditätsschwierigkeiten, zur Beeinträchtigung ihrer Rentabilität und zu einer Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit. Nicht selten werden lebensfähige Unternehmen insolvent, weil sie unberechtigt zurückgehaltene Forderungen nicht über längere Zeit hinweg auf eigene Kosten zwischenfinanzieren können.

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Fertigstellungsbesch.
 
© Gerd Lichtenberg Dipl. Ing. VDI VBI   2007
Von der Handwerkskammer Köln öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für Zentralheizungs- Lüftungsbau und Klimatechnik