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Privatgutachten

Als Privatgutachten bezeichnet man die Art von Gutachten, welche außerhalb eines Gerichtsverfahrens für

private Auftraggeber
Privatpersonen
juristische Personen
Firmen
Versicherungen
Verwaltungen
Organisationen
Verbände
und vergleichbare Einrichtungen
erstellt werden.

Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist unbegrenzt. Jedem Interessenten steht es frei, in einem Streitfall, zu dessen Lösung es einen Sachverständigen bedarf, einen Sachverständigen zu beauftragen.

Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem Gerichtsverfahren ist jedoch beschränkt, da der Sachverständige nur von einer Partei beauftragt wird und aus diesem Grund ein evtl. von Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten nicht Weise ersetzt. Die Entscheidung zu einem von Gericht angeordneten Sachverständigengutachten wird jedoch erst dann getroffen, wenn zwischen den Parteien aufgrund des erstellten Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte.

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein von Gericht bestellter Sachverständiger die Ausführungen des bereits erstellten Privatgutachtens ansehen und in die eigenen Ausführungen mit einbeziehen kann.

Erstattet ein Sachverständiger ein Privatgutachten, so wird er in der Praxis als außergerichtlich tätiger oder als Privatgutachter bezeichnet. Auch das von ihm erstellte Privatgutachten gilt folgerichtig als außergerichtlich erstelltes Gutachten. Diese Bezeichnungen verdeutlichen die klassische Zweiteilung aller Gutachten in solche, die für Private erstellt werden - Privatgutachten - und solche, die für Gericht erstellt werden – Gerichtsgutachten -.

Tätigkeiten
Abnahme
Gerichtsgutachten
Privatgutachten
Schiedsgutachten
Beweisverfahren
Rechnungsprüfung
Hilfe bei techn. Fragen
Fertigstellungsbesch.
 
© Gerd Lichtenberg Dipl. Ing. VDI VBI   2007
Von der Handwerkskammer Köln öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für Zentralheizungs- Lüftungsbau und Klimatechnik